11 March 2026, 12:15

Kevin Federline verklagt: Bank of America fordert über 10.000 Euro von Britney Spears' Ex-Mann

Ein Cartoon von einem Mann in einem schwarzen Anzug und einer Frau in einem Kleid mit einem schwarzen Schal, beide mit ernsten Gesichtern, die etwas Wichtiges besprechen, mit dem Text "Scheidungsklage" auf dem Bild.

Britneys Ex-Mann hat Kreditkartenschulden - Kevin Federline verklagt: Bank of America fordert über 10.000 Euro von Britney Spears' Ex-Mann

Kevin Federline, der Ex-Mann des Popstars Britney Spears, sieht sich mit einer Klage der Bank of America wegen einer unbezahlten Kreditkartenrechnung konfrontiert. Die Bank wirft ihm vor, rund 12.187 US-Dollar (ca. 10.502 Euro) schulden zu bleiben, und hat in Hawaii rechtliche Schritte eingeleitet. Aus Gerichtsunterlagen geht hervor, dass die Schuld von einem kürzlich eröffneten Konto stammt.

Federline hatte das Kreditkartenkonto am 6. Dezember 2024 eröffnet – nur einen Monat, nachdem Spears im November ihre letzte Unterhaltszahlung an ihn geleistet hatte. Die Zahlungen stellte er im Mai 2025 ein, woraufhin die Bank Klage einreichte. Der Fall wurde am 19. Februar 2025 vor einem Gericht in Hawaii eingereicht.

Federline lebt derzeit mit seiner Frau Victoria Prince, ihren beiden gemeinsamen Töchtern und vier weiteren Kindern aus früheren Beziehungen auf Hawaii. Dazu zählen auch seine beiden Söhne mit Spears, der 20-jährige Sean Preston und der 19-jährige Jayden James, die 2023 zu ihm gezogen sind.

Unterdessen wurde Spears, die in Kalifornien lebt, am 4. März unter dem Verdacht der Trunkenheit am Steuer festgenommen. Über Federlines finanzielle Lage oder weitere rechtliche Angelegenheiten sind keine weiteren Details bekannt geworden.

Die Klage wirft ein Schlaglicht auf den finanziellen Streit zwischen Federline und der Bank of America, wobei keine weiteren Forderungen oder Verpflichtungen gegen ihn bekannt sind. Das Verfahren wird in Hawaii fortgeführt, wo er seit 2023 mit seiner Familie lebt. Spears' aktuelle juristische Probleme stehen unabhängig von der anhängigen Schuldangelegenheit.

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