31 March 2026, 00:17

Neue Urteile klären Rabattwerbung: Was Händler jetzt beachten müssen

Alte deutsche Banknote mit Porträt eines Mannes, mit Text 'Haldenburger-Balm Gesellschaft Actie 1 Ranges'

Neue Urteile klären Rabattwerbung: Was Händler jetzt beachten müssen

Deutsche Gerichte haben die Regeln für Werbung mit Rabatten präzisiert – mit Auswirkungen auf Supermärkte und Online-Apotheken. Aktuelle Urteile bestätigen, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Preisnachlässen den niedrigsten in den vergangenen 30 Tagen verlangten Preis angeben müssen. Ausnahmen gelten jedoch, wenn sich der Rabatt auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis (UVP) bezieht.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) Händler nicht zur Offenlegung früherer Preise verpflichtet, wenn sie sich auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) beziehen. Das Gericht urteilte, dass es sich dabei um einen Preisvergleich und nicht um eine Reduzierung des eigenen Verkaufspreises des Händlers handle. Der Fall wurde von der Apothekerkammer Nordrhein gegen Apo.com eingereicht, das bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

In einem weiteren Verfahren bestätigte auch das Landgericht Köln die Zulässigkeit von UVP-Angaben in Rabattwerbung – vorausgesetzt, die UVP stellt einen tatsächlichen Marktbezug dar. Das Gericht wies die Vorstellung zurück, dass solche Preisangaben grundsätzlich irreführend seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits früher entschieden, dass Händler UVPs nur dann verwenden dürfen, wenn diese der zuletzt geltende Marktpreis waren und der Rabatt tatsächlich besteht.

Der Discount-Supermarkt Netto sah sich mit Klagen wegen seiner "Preis-Jojo"-Taktik konfrontiert, bei der Preise vor Rabattaktionen vorübergehend angehoben wurden. Der Gesetzgeber stellte klar, dass § 11 PAngV solche Praktiken unterbinden soll, indem die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vorgeschrieben wird. Das Frankfurter Gericht verbot jedoch nicht den Verkauf mehrerer Packungen Paracetamol als Bundle, da diese als separate Artikel angeboten wurden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtsprechung beeinflusst, wobei deutsche Gerichte ihre Entscheidungen an den EU-Standards zu irreführender Werbung ausrichten. Während Lidl 2026 in Hamburg einen Prozess wegen nicht damit zusammenhängender Rabattangaben verlor, konnte Netto in einem separaten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg seine App-exklusiven Rabatte erfolgreich verteidigen.

Die Urteile schaffen klarere Richtlinien für Händler, die mit Rabatten werben. Unternehmen müssen nun bei der Verwendung vergangener Preise für Transparenz sorgen, während die UVP weiterhin eine gültige Referenz bleibt – sofern sie korrekt angewendet wird. Die Entscheidungen stärken die bestehenden Gesetze gegen irreführende Werbung, lassen aber in bestimmten Fällen Spielraum.

Quelle