04 April 2026, 04:15

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Eine detaillierte Abbildung einer alten Buchseite mit verschiedenen Arten von Spermien sowie erklärendem Text und Diagrammen.

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfragen wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, wollte wissen, wie oft sein Sperma verwendet wurde und wie viele Kinder daraus hervorgegangen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte ihren Antrag in einer endgültigen Entscheidung ab.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die Informationen über ihre Herkunft suchte. Sie beantragte Akteneinsicht darüber, wie häufig das Sperma ihres biologischen Vaters in Behandlungen eingesetzt worden war. Zudem wollte sie die Zahl der Lebendgeburten sowie die beabsichtigte Anzahl der Empfängnisse erfahren.

Das Gericht erkannte zwar ihr grundsätzliches Recht auf Auskunft über ihre genetische Abstammung an. Es entschied jedoch, dass dieses Recht die von ihr geforderten spezifischen Details nicht umfasse. Die Richter begründeten dies damit, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz Kliniken nicht verpflichtet, offenzulegen, wie oft das Sperma eines Spenders verwendet wurde.

Die Klägerin argumentierte, die Kenntnis über ihre Halbgeschwister sei für ihre Identität entscheidend und diene der Vermeidung zufälliger Inzestfälle. Das Gericht wies diese Begründung zurück. Es kam zu dem Schluss, dass die gewünschten Informationen keine Gewissheit über die genaue Anzahl der Halbgeschwister bieten würden.

Der Beklagte, ein Arzt, hatte Sperma desselben Spenders verwendet, von dem auch die Klägerin abstammt. Es gab keine Beweise dafür, dass die Klinik oder der Arzt jemals die Zahl der aus den Samenspenden des Mannes hervorgegangenen Kinder bestätigt hätten. Das Urteil ist nun rechtskräftig, weitere Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.

Die Entscheidung bestätigt, dass das deutsche Recht Kliniken nicht dazu verpflichtet, bekannt zu geben, wie oft die Proben eines Samenspenders verwendet wurden. Der Antrag der Klägerin auf Auskunft über Lebendgeburten und Empfängnisversuche wurde abgelehnt. Das Urteil setzt damit klare Grenzen für die Informationen, die Menschen zugänglich sind, die durch eine Samenspende gezeugt wurden.

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