Bundesverfassungsgericht grenzt Versammlungsfreiheit bei Blockaden ein

Bundesverfassungsgericht grenzt Versammlungsfreiheit bei Blockaden ein
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Blockade anderer Demonstrationen durch friedliche Sitzproteste strafrechtlich verfolgt werden kann. Das heute verkündete Urteil weist eine Beschwerde eines Physiotherapeuten zurück, der 2015 mit einer Geldbuße von 200 Euro belegt worden war, weil er einen ultra-konservativen katholischen Marsch behindert hatte.
Der Physiotherapeut, unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), hatte geltend gemacht, sein Recht auf Versammlungsfreiheit sei durch die Strafe verletzt worden. Das Gericht bestätigte jedoch, dass zwar Gegenprotestierende sich auf die Versammlungsfreiheit berufen könnten, dies jedoch nicht straffrei bleibe. Rund 70 Aktivisten des "Blockadebewegung"-Netzwerks hatten sich 2015 am Martintor versammelt, den Marsch der Piusbruderschaft (SSPX) gestoppt und sich trotz polizeilicher Aufforderung geweigert, die Straße freizugeben. Die 49-seitige Senatsentscheidung ändert zwar nicht das bestehende Recht, präzisiert jedoch dessen Verfassungsmäßigkeit – insbesondere in Bezug auf Paragraph 21 des Versammlungsgesetzes.
Das Gericht urteilte, dass der verfassungsrechtliche Schutz für Blockaden endet, sobald die Polizei diese auflöst, und dass Paragraph 21 verhältnismäßig sei, um "erhebliche Störungen" einer anderen Versammlung zu ahnden. Das Urteil unterstreicht, dass friedliche Proteste keine Straffreiheit gewähren, wenn sie andere Versammlungen behindern.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts setzt einen klaren Präzedenzfall für künftige Demonstrationen und wägt das Recht auf Versammlungsfreiheit mit dem Recht auf friedlichen Protest ab. Sie betont, dass zwar Gegenproteste geschützt sind, sie andere Versammlungen aber nicht ungestraft behindern dürfen.

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