Urteil im Baden-Württemberg: Obstbrenner müssen den regulären Mehrwertsteuersatz zahlen

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Eine Bierflasche mit Etiketten liegt auf einem Holzweg.

Urteil im Baden-Württemberg: Obstbrenner müssen den regulären Mehrwertsteuersatz zahlen

Ein Obstbauer in Baden-Württemberg darf das pauschale landwirtschaftliche Mehrwertsteuerverfahren nicht für den Verkauf seiner Brennereiprodukte nutzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Einnahmen aus der Herstellung und dem Verkauf alkoholischer Getränke nicht unter die Regelung fallen. Der Landwirt, der einen Teil seiner Ernte in der eigenen Brennerei zu Obstbränden verarbeitet und seine hochwertigen Spirituosen direkt sowie über Hofläden vertreibt, hatte zunächst auf seine abgefüllten Erzeugnisse den pauschalen Mehrwertsteuersatz von effektiv 8,3 Prozent angewandt, während er für die Lieferung von Rohalkohol den regulären Satz von 19 Prozent berechnete. Später beantragte er jedoch, alle Umsätze pauschal zu versteuern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, und das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht urteilte, dass die Destillation von Rohalkohol aus Fruchtmaische keine typische Tätigkeit der Land- oder Forstwirtschaft darstellt und auch keine landwirtschaftliche Dienstleistung sei. Daher unterlägen sämtliche Einnahmen aus der Brennerei dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent – nicht der pauschalen landwirtschaftlichen Regelung. Klein- und Obstbrenner müssen ihre Destillationserlöse nun mit dem vollen Satz von 19 Prozent versteuern. Zwar können sie weiterhin die Vorsteuer abziehen, der ermäßigte Pauschalsatz von 8,3 Prozent entfällt jedoch. Eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist anhängig; bis zu dessen Entscheidung werden Brennereien aufgefordert, ihre Mehrwertsteuerpraxis zu überprüfen und sich steuerlich beraten zu lassen. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Klein- und Obstbrenner in Baden-Württemberg. Sie müssen nun sicherstellen, dass ihre Mehrwertsteuerabwicklung dem Regelsteuersatz entspricht, was zu höheren Steuerlasten führen kann. Die Entscheidung im Revisionsverfahren wird weitere Klarheit darüber bringen, wie die Mehrwertsteuer auf Brennereiumsätze anzuwenden ist.

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